Leviticus 25
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Das dritte Buch Mose - Leviticus
Leviticus 25
Und Jahwe redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in
das Land kommet, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Jahwe einen
Sabbath feiern.
Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre
deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einsammeln.
Aber im siebten Jahre soll ein Sabbath der Ruhe für das Land
sein, ein Sabbath dem Jahwe; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg
nicht beschneiden;
den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und
die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden: Es
soll ein Jahr der Ruhe für das Land sein.
Und der Sabbath des Landes soll euch zur Speise dienen, dir
und deinem Knecht und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen,
die sich bei dir aufhalten;
und deinem Vieh und dem wilden Getier, das in deinem Lande
ist, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.
Und du sollst dir sieben Jahrsabbathe zählen, siebenmal
sieben Jahre, so dass die Tage von sieben Jahrsabbathen dir neunundvierzig
Jahre ausmachen.
Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, den
Posaunenschall ergehen lassen; an dem Versöhnungstag sollt ihr die Posaune ergehen
lassen durch euer ganzes Land.
Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen und
sollt im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jubeljahr soll es
euch sein, und ihr werdet ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen, und ein
jeder zurückkehren zu seinem Geschlecht.
Ein Jubeljahr soll dasselbe, das Jahr des fünfzigsten
Jahres, euch sein; ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und
seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen;
denn ein Jubeljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom
Felde weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
In diesem Jahre des Jubels sollt ihr ein jeder wieder zu
seinem Eigentum kommen.
Und wenn ihr eurem Nächsten etwas verkaufet oder von der
Hand eures Nächsten etwas kaufet, so soll keiner seinen Bruder bedrücken.
Nach der Zahl der Jahre seit dem Jubeljahr sollst du von
deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
Nach Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm
den Kaufpreis mehren, und nach Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst
du ihm den Kaufpreis mindern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.
Und so soll keiner von euch seinen Nächsten bedrücken, und
du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin Jahwe, euer Gott.
Und so tut meine Satzungen, und beobachtet meine Rechte und
tut sie, so werdet ihr sicher wohnen in eurem Lande.
Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen
bis zur Sättigung und sicher in demselben wohnen.
Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebten Jahre essen?
Siehe, wir säen nicht, und unseren Ertrag sammeln wir nicht ein: -
Ich werde euch ja im sechsten Jahre meinen Segen entbieten, dass
es den Ertrag für drei Jahre bringe;
und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch vom alten
Ertrage essen; bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr Altes
essen.
Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein
ist das Land; denn Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir.
Und im ganzen Lande eures Eigentums sollt ihr dem Lande
Lösung gestatten.
Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft,
so mag sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines
Bruders lösen.
Und wenn jemand keinen Löser hat, und seine Hand erwirbt und
findet, was zu seiner Lösung hinreicht,
so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das
Übrige dem Manne zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem
Eigentum kommen.
Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um
ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers
desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen,
und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt
verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines
Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.
Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll
ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer
desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahr nicht frei
ausgehen.
Aber die Häuser der Dörfer, welche keine Mauer ringsum
haben, sollen dem Felde des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht
für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen.
Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres
Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten sein.
Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte
Haus in der Stadt seines Eigentums im Jubeljahr frei ausgehen; denn die Häuser
der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel.
Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft
werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand bei dir wankend
wird, so sollst du ihn unterstützen; wie der Fremdling und der Beisasse soll er
bei dir leben.
Du sollst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, und sollst
dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder bei dir lebe.
Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins geben und deine
Nahrungsmittel nicht um Wucher geben.
Ich bin Jahwe, euer Gott, der ich euch aus dem Lande Ägypten
herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.
Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft,
so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; wie ein Tagelöhner,
wie ein Beisasse soll er bei dir sein; bis zum Jubeljahr
soll er bei dir dienen.
Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit
ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner
Väter kommen.
Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Lande Ägypten
herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, und sollst
dich fürchten vor deinem Gott.
Was aber deinen Knecht und deine Magd betrifft, die du haben
wirst: von den Nationen, die rings um euch her sind, von ihnen möget ihr Knecht
und Magd kaufen.
Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch
aufhalten, von ihnen möget ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch
ist, das sie in eurem Lande gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum
sein,
und ihr möget sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie
als Eigentum zu besitzen. Diese möget ihr auf ewig dienen lassen; aber über
eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen
herrschen mit Härte.
Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen bei
dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem
Beisassen bei dir, oder einem Sprössling aus dem Geschlecht des Fremdlings
verkauft,
so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn
sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen.
Entweder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn
lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht mag
ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen.
Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da
er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr; und der Preis, um den er sich
verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines
Tagelöhners soll er bei ihm sein.
Wenn der Jahre noch viele sind, so soll er nach ihrem
Verhältnis seine Lösung von seinem Kaufgelde zurückzahlen;
und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jubeljahr, so
soll er es ihm berechnen: nach Verhältnis seiner Jahre soll er seine Lösung
zurückzahlen.
Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er
soll nicht vor deinen Augen mit Härte über ihn herrschen.
Und wenn er nicht in dieser Weise gelöst wird, so soll er im
Jubeljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
Denn mir sind die Kinder Israel Knechte; meine Knechte sind
sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jahwe, euer
Gott.