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UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes


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Die Hausaufgaben der Frau M.
Wir bringen Sie!

Frau M.

Sie hat die Hausaufgaben nicht gemacht
So mancher interessierte Bürger wundert sich über das Hüh und Hott der noch sogenannten Bundesregierung, insbesondere das der Frau M.. Wenn Frau M., so dann und wann, davon redet, dass ihr regieren „alternativlos“ sei, dann wirst auch du lieber Leser nach diesen erhellenden Zeilen ganz schön blass und nackt dastehen und nicht nur der Kaiser. Nichts, aber auch rein gar nichts, kann dem verordneten Regierungsprogramm entgegengesetzt werden. Sollte noch jemand glauben, das, was da auf uns zukommt, ließe sich vielleicht irgendwie aufhalten, der wird nach dieser Lektüre nicht nur eines Besseren belehrt sein, es könnte möglicherweise auch eine bereits schwelende Depression ausbrechen.   

Oftmals habe ich mich gefragt: Wer ist hier Jäger und wer der Gejagte? Das kommt ganz auf den Blickwinkel und der gesellschaftlichen Stellung des Betrachters an. Nehme ich die Perspektive eines deutschen Bürgers ein, dürfte die Sichtweise eine andere sein, als die der Regierungsmitglieder und Parlamentarier von Bund und Länder. Es gab gute Zeiten, da jagten und trieben die Medien die Regierung zum Handeln vor sich her, diese Zeiten sind vorbei, entgültig. Auch die Bürger versuchten seit Jahren mittels Petitionen die Regierung zum Handeln bzw. Nichthandeln zu bewegen, mit mäßigem Erfolg. Das Blatt, eigentlich die Blätter, haben sich gewendet, seit dem 23. März 2020 ist nichts mehr so, wie es zuvor war. Seit jenen Tagen wird durch jene der Wahrheit Gewalt angetan, sie wird gejagt, wie auch die Bürger.
 
Die Hausaufgaben
Jeder kennt sie aus der Schulzeit, die Plagen mit dem Lernen. Eigentlich sollte man sich hinsetzen, die Aufgaben bearbeiten und sich die Inhalte aneignen, aber das ganze Gedöns schiebt man vor sich her. Warum eigentlich? Nun, der Mensch ist nicht nur träge, er liebt und lebt die Abwechslung. Aber die Schule, auch die Schule des Lebens, fordert unerbittlich ihren Tribut. Wer ihn nicht zahlt, bleibt sich selbst diesen schuldig. Wie treffend pflegen noch heute die Lehrer zu sagen: Man lernt fürs Leben. Und so lernt der eine oder andere erst dann und wann, wenn das Leben ihn hart und teuer angeht. Doch besser spät als nie. Und so lernt manch einer in der Krise. Was sich da in Jahren gestapelt hat zu Bergen, wird peu à peu nun mühsam abgetragen.

So ist das eben. Wer die Hausaufgaben nicht gemacht, verliert gewaltig Punkte und die gute Laune. So auch Frau M., doch davon später mehr. Nun gibt's ja immer noch die zweite Chance, die galt es zu ergreifen. Frau will hier aber nicht alleine, Frau holt sich weitere ins Boot, aus gutem Grund, nicht aus der Not. Denn sollten sich die Fehler häufen, lächelt Frauchen sich ins Fäustchen, hat sie auf breiten Schultern Verantwortung dort abgelegt, und sie gehegt und auch gepflegt. Ja, wer es versteht, bei Zeiten, Macht zu deligieren, wird hämisch spekulieren, weil, die anderen haben etwas zu verlieren. Das sorgt am Ende dort für Macht-Gezeter, hier hält sich Frau fein raus, denn, man geht ja. Alle zogen hier an einem Strang, nur Frau M. zog weiter.

Die Kursänderung dazu wurde, nach dem alle Parteien im Boot Platz genommen hatten, von Frau M. befohlen und das Pilotprojekt „Schleppnetz“ gestartet und ins Meer ausgeworfen. Es muss jetzt schnell gehen, vor allem gründlich. Fast täglich sticht das Boot in See, erjagt die ersten großen und vor allem kleine Fische. Man fährt reichlich Ernte ein. Bald auf der Zielgeraden, der Agenda 2030, verpflichtend, nicht nur für uns, für alle Staaten.  

Nun kommen wir zu den tieferen Gründen der gesetzeswidrigen Handlungen der Verantwortlichen und lernen, warum gerade die kleinen Fische für jene so bedeutsam sind. Wie ein jeder weiß, der Fisch stirbt nicht im Wasser, er stirbt im Boot, am Strand. Und warum stirbt der Fisch? Man hat in umgarnt und auch geködert, ins Boot gehieft mit engem Netz, so keucht er kurz in einer fremden Welt sein Leben aus.

Das Schleppnetz
Wir nehmen es jetzt in Augenschein und anschließend genauer unter die Lupe. Dazu müssen wir vorher eine neue Sprache lernen und die heißt „Neusprech“. Wir erlernen sie, um ihr Gesprochenes in unsere Alltagssprache zu übersetzen, erst dann werden wir sie verstehen. Als geeignetes Lernmaterial empfehle ich dringend die beiden Vorträge von Herrn Uwe Bausch. Bei ihm erlernst du ohne große Mühe, auch von deinem Sessel aus In weniger als 3 Stunden kannst du „Neusprech“ verstehen. Diese Kenntnisse sind ein Must-have für jegliches Personal, sowohl in dieser Republik als auch in allen Ländern der Erde.

Nachfolgend die Links zu den Vorträgen von Herrn Uwe Bausch.
Vortrag 1:
Vortrag 2:
Bitte, ladet die Videos runter, bevor sie gelöscht werden und  ladet sie hoch auf sichere Server.

Eine kleine Kostprobe von Neusprech gefällig?
  • Empfehlung: Befehl bzw. milder ausgedrückt: Anweisung,
  • Bemerkung: harsche Kritik,
  • Schlussbemerkung: letzte harsche Kritik; gleicht einer Drohung,
  • Themenkatalog: Gesetze, die verabschiedet werden MÜSSEN,
  • begrüßen: na endlich kommen sie in die Pötte.
  • u.v.m.

Nun zum Schleppnetz und wie es formal fabriziert werden soll, denn besonders kleine Fische dürfen da auf keinen Fall entschlüpfen. Lese das nachfolgende Skript immer mit den Wissen, wie uns die Staatsgewalten zwingen werden Dinge zu tun, die wir nicht wollen. Ihr Unrecht ist lebensbedrohlich. Ich hoffe du sitzt sicher und hast deinen Kotzkübel neben Stuhl und Sessel bereitstehen.
Es folgt die Übersetzung des Textes der UNO-Regierung, aus dem Ausschuss „Rechte für Kinder“. Es eilt, daher nur der erste Teil, der aber ist schon kräftig bitter. Die ersten Seiten gereichen dir zur Hilfe, um zu verstehen, was seit März 2020 in Deutschland sichtbar abgeht. Prophetisch denke ich hier an Pharao und die Tötung der Knaben, aber auch an den Kindermord des Herodes.

Aus dem Bericht wird klar, die Weltregierung hat ihre "Arbeit" bereits seit (vielen) Jahren aufgenommen, nur wir wurden darüber absichtlich nicht in Kenntnis gesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland ist VERTRAGSSTAAT, d.h., Deutschland muss die "Empfehlungen" der UNO durchsetzen, mit allen Mitteln. Ihre Empfehlungen sind keine Ratschläge, sondern immer und ausnahmslos Befehle, ausgegeben von nicht gewählten Personen. Ihre Machtbasis ist global und damit weltumspannend und ihre Gewalt von ungekanntem Ausmaß. Ihre Corana-Plandemie ist Start- und Warnzeichen an alle Menschen, besonders aber an die Regierenden. Jeder, der sich ihnen in den Weg stellt, soll, lt. Thomas P. M. Barnett, getötet werden, wörtlich schreibt er in seinem Buch, "Drehbuch für den dritten Weltkrieg: "Kill them." Jeder Mensch auf dieser Erde dürfte bereits von ihnen erfasst sein. Erst hinterlistig, wie mit Corona, werden sie uns zwingen, das zu tun, was ihr ominöser Club in New York "begrüßt". Der Tag wird in Kürze kommen, da werden sie ihre Masken fallen lassen und die Menschen mit Gewalt zwingen, so wie sie es bereits auf den Demonstrationen weltweit tun.

Es folgen die Hausaufgaben der Frau M. Der Club, vertreten durch die UNO, ist nicht amused über ihre Leistungen, auch kein Wunder, war ihr doch der Widerstand in Deutschland mit der Zeit zu stark geworden. (Corona erleichtert, wie Herr Scheuble es in einem Interview offen zugibt.) Mit der Partei der Grünen wird die CDU die Agenda 2030 im Schweinsgalopp durchbringen.  Und  Jesus erlaubte es ihnen alsbald. Und die unreinen Geister fuhren aus und fuhren in die Schweine, und die Herde stürzte sich den Abhang hinab in den See, bei zweitausend und sie ertranken in dem See. Matthäus 5,13


Vereinte Nationen                                                                        CRC/c/DEU/CO/3-4
                         

          
Ausschuss für die Rechte des Kindes
       
             Distr.: General
            25 February 2014
 
             Original: English
           
       
       
      
Ausschuss für die Rechte des Kinde
Schlussbemerkungen zu den kombinierten dritten und vierten Periodischen Berichte über Deutschland*
1. Der Ausschuss prüfte den kombinierten dritten und vierten periodischen Bericht Deutschlands (CRC/C/DEU/3-4) auf seiner 1866. und 1867. Sitzung (siehe CRC/C/SR.1866 und 1867), die am 27. Januar 2014 stattfand, und verabschiedete auf seiner 1875. Sitzung, die am 31. Januar 2014 stattfand, die folgenden Schlussbemerkungen.
I.        Einführung
2. Der Ausschuss begrüßt die Vorlage des kombinierten dritten und vierten periodischen Berichts Deutschlands (CRC/C/DEU/3-4) und die schriftlichen Antworten auf seinen Themenkatalog (CRC/C/DEU/Q/3-4/Add.1), die ein besseres Verständnis der Situation der Kinderrechte im Vertragsstaat ermöglicht haben. Der Ausschuss würdigt den konstruktiven Dialog, der mit der hochrangigen, multisektoralen Delegation des Vertragsstaates geführt wurde.
II.   Vom Vertragsstaat ergriffene Folgemaßnahmen und vom Vertragsstaat   
erzielte Fortschritte
3. Der Ausschuss begrüßt die Annahme der folgenden legislativen Maßnahmen:
a)        Gesetz vom 4. Juli 2013 zur Stärkung der Rechte von biologischen, nicht legalen Vätern;
(b)       Gesetz vom 16. April 2013 zur Reform des elterlichen Sorgerechts von Eltern, die nicht miteinander verheiratet;
(c)        Gesetz vom 29. Juni 2011 zur Änderung des Vormundschafts- und Pflegschaftsgesetzes;
(d)      Bundeskinderschutzgesetz vom 22. Dezember 2011;
(e)      Kinderförderungsgesetz vom 16. Dezember 2008;
(f)       Gesetz vom 12. Juli 2008 zur Erleichterung familiengerichtlicher Massnahmen bei Gefährdung von das Wohl des Kindes;
(g)      Bundesgesetz über Elterngeld und Elternurlaub vom 1. Januar 2007;
(h)      Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 1. Oktober 2005.
4. Der Ausschuss nimmt auch die Ratifizierung des Gesetzes mit Anerkennung zur Kenntnis:
(a) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes über ein
   Kommunikationsverfahren im Februar 2013;
(b) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend
    den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie   
    im Juli 2009; (c) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des   
    Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die
    Kinderpornographie im Juli 2009;
(c) Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem
   Verschwindenlassen, im September 2009; (b) Fakultativprotokoll zum   
   Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von
   Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie, im Juli 2009;
(d) Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, im Februar
    2009;
(e) Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels, im
    Dezember 2012.
                   5. Der Ausschuss begrüßt auch die folgenden institutionellen und politischen                                  Maßnahmen:
(a) Die Einrichtung der Bundesinitiative für Frühintervention, im Jahr 2012;
(b) die Entwicklung der Strategie der Bundesregierung zur Förderung  der  
    Gesundheit von Kindern, im Jahr 2008;
(c)  Der Nationale Aktionsplan 2005-2010 mit dem Titel "Für ein kindergerechtes  
     Deutschland".
                   6. Der Ausschuss begrüßt, dass der Vertragsstaat seinen Vorbehalt zu Artikel 40,
                       Absatz 2 (b) (ii) und (v) des Übereinkommens zurückgezogen hat.
III.  Hauptanliegen und Empfehlungen
A.     Allgemeine Maßnahmen der Durchführung (Arts. 4, 42 und 44 (6) des   
       Übereinkommens)
Die früheren Empfehlungen des Ausschusses
7.                 Der Ausschuss begrüßt zwar die Bemühungen des Vertragsstaates zur Umsetzung seiner abschließenden Bemerkungen von 2004 zum zweiten Bericht des Vertragsstaates (CRC/C/15/Add.226), stellt jedoch mit Bedauern fest, dass einige der darin enthaltenen Empfehlungen nicht vollständig umgesetzt wurden.
8.                 Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Empfehlungen in den abschließenden Bemerkungen zum zweiten periodischen Bericht des Vertragsstaates im Rahmen des Übereinkommens nachzukommen, die nicht ausreichend umgesetzt worden sind, insbesondere denjenigen, die sich auf die Koordinierung, die unabhängige Überwachung, asylsuchende Kinder und Kinder in Migrationssituationen beziehen. Auch im Original in Fettdruck.
Rechtsstatus der Konvention
9.                 Der Ausschuss stellt mit Genugtuung fest, dass die meisten Bundesländer die Kinderrechte in ihren Verfassungen ausdrücklich anerkannt haben. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt darüber, dass die Kinderrechte in den Verfassungen Hamburgs und Hessens sowie in der Bundesverfassung (Grundgesetz) noch nicht ausdrücklich anerkannt sind. Der Ausschuss stellt ferner fest, dass die Konvention nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes auf die Ebene eines gewöhnlichen Bundesgesetzes verwiesen wird.
10.             Im Lichte seiner früheren Empfehlungen (CRC/C/15/Add.226, Abs. 10) fordert der Ausschuss den Vertragsstaat nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Konvention durch ihre Aufnahme in das Grundgesetz oder durch ein anderes Verfahren Vorrang vor Bundesgesetzen hat. Dieser Abschnitt ist auch im Original im Fettdruck.
Umfassende Politik und Strategie
11.             Der Ausschuss stellt fest, dass der Nationale Aktionsplan 2005-2010 eine breite Diskussion über die Rechte des Kindes in Gang gesetzt hat. Er bedauert jedoch, dass bei der praktischen Umsetzung des Plans zivilgesellschaftliche Organisationen und andere Akteure auf lokaler Ebene nicht ausreichend einbezogen wurden. Der Ausschuss stellt zwar fest, dass 2011 eine neue Jugendpolitik mit Schwerpunkt auf Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf den Weg gebracht wurde, ist aber nach wie vor besorgt darüber, dass sie offenbar nicht alle Fragen im Zusammenhang mit Kinderrechten abdeckt.
12.             Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, Maßnahmen zu ergreifen, um eine umfassende Kinderrechtspolitik zu formulieren, die zuständigen Stellen mit den erforderlichen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen auszustatten, um die Entwicklung von Programmen und Projekten zu lenken, und Systeme für deren Überwachung und Evaluierung mit klaren Angaben zu den Rollen und Zuständigkeiten der zuständigen Stellen auf Bundes- und Länderebene einzurichten.
Koordination
13.             Der Ausschuss ist nach wie vor besorgt über das Fehlen eines zentralen Organs zur Koordinierung der Umsetzung der Konvention im Vertragsstaat auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene, was die Verwirklichung einer umfassenden und kohärenten Kinderrechtspolitik erschwert.
14.           Im Lichte seines allgemeinen Kommentars Nr. 5 (2003) über allgemeine Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens wiederholt der Ausschuss seine frühere Empfehlung (CRC/C/15/Add.226, Abs. 12) und fordert den Vertragsstaat auf, ein angemessenes und dauerhaftes nationales Gremium mit voller Kapazität und Autorität sowie ausreichenden personellen, technischen und finanziellen Ressourcen zur wirksamen Koordinierung der Durchführung des Übereinkommens einzurichten oder zu benennen. Dies sollte auch die Behandlung von Querschnittsfragen zwischen den verschiedenen Ministerien auf Bundesebene, zwischen der Bundes- und der Länderebene sowie zwischen den Ländern einschließen. Auch im Original in Fettdruck.
Datenerfassung
15.             Der Ausschuss stellt fest, dass sich der Vertragsstaat der Bedeutung der Einrichtung eines umfassenden Datenerhebungssystems bewusst ist. Der Ausschuss ist jedoch besorgt darüber, dass der Vertragsstaat nicht über ein umfassendes System zur Sammlung von Daten über alle unter das Übereinkommen fallenden Bereiche verfügt. Dies ist eines der Haupthindernisse für die wirksame Planung, Überwachung und Evaluierung von Politiken, Programmen und Projekten für Kinder, insbesondere in den Bereichen Gewalt gegen Kinder, Kinder mit Behinderungen, Jugendgerichtsbarkeit und Kinderflüchtlinge, insbesondere unbegleitete Kinderflüchtlinge.
16.            Unter Hinweis auf seine allgemeine Bemerkung Nr. 5 (2003) zu allgemeinen Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens fordert der Ausschuss den Vertragsstaat nachdrücklich auf, ein umfassendes und integriertes System zur Erhebung von Daten über Kinder einzurichten, das alle Bundesländer und den gesamten Zeitraum der Kindheit bis zum 18. Lebensjahr abdeckt, und Indikatoren für Kinderrechte einzuführen, die zur Analyse und Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Rechte herangezogen werden könnten. Die Daten sollten nach Alter, Geschlecht, Behinderung, geographischer Lage, ethnischer Zugehörigkeit, Migrationsstatus und sozioökonomischem Hintergrund disaggregiert werden, um die Beurteilung der Gesamtsituation von Kindern zu erleichtern und Leitlinien für die Formulierung, Überwachung und Bewertung von Politiken, Programmen und Projekten zur wirksamen Umsetzung der Konvention zu liefern. Auch im Original in Fettdruck.
Eigenständige Überwachung
17.             Der Ausschuss ist nach wie vor besorgt über das anhaltende Fehlen einer zentralen, unabhängigen Stelle zur Überwachung der Umsetzung der Konvention auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene, die befugt ist, Beschwerden über Verletzungen der Kinderrechte entgegenzunehmen und zu behandeln.
18.             In Übereinstimmung mit seinen früheren Empfehlungen (CRC/C/15/Add.226, Abs. 16) empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, dem Deutschen Institut für Menschenrechte ein Mandat zur Überwachung der Umsetzung der Konvention auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu erteilen. Der Ausschuss empfiehlt ferner, dass das Institut mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird und dass sein Mandat die Möglichkeit einschließt, Beschwerden über Kinderrechtsverletzungen in kindgerechter Weise entgegenzunehmen, zu untersuchen und wirksam zu behandeln. Auch im Original in Fettdruck.
Bekanntmachung, Sensibilisierung und Schulung
19.             Der Ausschuss begrüßt zwar die Bemühungen des Vertragsstaates, die Konvention auf kindgerechte Weise zu verbreiten, ist jedoch besorgt über den unbefriedigenden Zugang zu Informationen über Kinderrechte für Erwachsene und Kinder, insbesondere für Kinder in gefährdeten Situationen. Der Ausschuss bekräftigt seine bereits früher geäußerte Besorgnis darüber, dass der Vertragsstaat nicht systematisch und zielgerichtet angemessene Verbreitungs-, Sensibilisierungs- und Ausbildungsmaßnahmen in Bezug auf das Übereinkommen durchführt, insbesondere in Schulen und für Fachleute, die mit Kindern arbeiten.
20.             In Übereinstimmung mit seinen früheren Empfehlungen (CRC/C/15/Add.43, Abs. 26, und CRC/C/15/Add.226, Abs. 20) empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat:
         (a)       Aufnahme obligatorischer Module über die Konvention und Menschenrechte im allgemeinen in den Lehrplan der Schulen und Entwicklung ausreichender Initiativen, um diese Informationen für gefährdete Gruppen wie Asylbewerber, Flüchtlinge und ethnische Minderheiten bereitzustellen;
         
         (b)       Entwicklung systematischer und fortlaufender Schulungsprogramme über die Konvention für alle Berufsgruppen, die mit und für Kinder arbeiten, wie Richter, Rechtsanwälte, Strafverfolgungsbeamte, Beamte, Lehrer, Gesundheitspersonal, einschließlich Psychologen, und Sozialarbeiter;
         (c)       Förderung eines stärkeren Engagements der Medien, um das Bewusstsein für die Konvention auf kindgerechte Weise zu schärfen, insbesondere durch eine stärkere Nutzung der sozialen Medien, aber auch der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens und anderer Medien, sowie durch die aktive Beteiligung der Kinder selbst an öffentlichen Aufklärungsaktivitäten.
Internationale Zusammenarbeit
21.             Der Ausschuss begrüßt die Verpflichtung des Vertragsstaates, im Rahmen der Ziele der öffentlichen Entwicklungshilfe der Europäischen Union das international vereinbarte Ziel von 0,7 Prozent des Bruttonationaleinkommens bis 2015 zu erreichen. Der Ausschuss ermutigt den Vertragsstaat, dieses Ziel zu erreichen und dafür zu sorgen, dass die Verwirklichung der Rechte des Kindes in den mit den Entwicklungsländern geschlossenen internationalen Kooperationsabkommen zu einer obersten Priorität wird. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, dabei die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses zu den Berichten der betreffenden Empfängerländer zu berücksichtigen. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, die Europäische Union aufzufordern, dafür zu sorgen, dass die Durchführung von Sparmaßnahmen in den betroffenen Ländern keine negativen Auswirkungen auf die Zuweisung von Mitteln für die Kinderpolitik hat. Auch im Original in Fettdruck.
Kinderrechte und der Unternehmenssektor
22.             Der Ausschuss stellt fest, dass der Vertragsstaat eine beträchtliche Menge Kohle zur Stromerzeugung verwendet und ist besorgt über die negativen Auswirkungen der Kohleemissionen auf die Gesundheit von Kindern. Der Ausschuss ist auch besorgt über das Fehlen angemessener Maßnahmen des Vertragsstaates gegen deutsche Unternehmen, die im Ausland geschäftlich tätig sind und angeblich Kinderrechte und andere Menschenrechte verletzen.
23.             Im Einklang mit seinem allgemeinen Kommentar Nr. 16 zu den Verpflichtungen des Staates hinsichtlich der Auswirkungen des Unternehmenssektors auf die Rechte des Kindes (2013) empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat:
         (a)       schaffen sie einen klaren ordnungspolitischen Rahmen für die im Vertragsstaat tätigen Industrien, um sicherzustellen, dass ihre Aktivitäten die Menschenrechte nicht negativ beeinflussen oder Umwelt- und andere Normen, insbesondere solche, die sich auf die Rechte des Kindes beziehen, gefährden;
         (b)       berücksichtigen sie das beste Kindesinteresse bei der Verabschiedung von Haushaltsmaßnahmen wie der Zuweisung von Subventionen für Unternehmen, die sich auf die Rechte von Kindern
auswirken;
         (c)       überprüfen und passen seinen zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Rechtsrahmen an, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsunternehmen und ihre Tochtergesellschaften, die im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates tätig sind oder von dort aus geleitet werden, rechtlich für jegliche Verletzungen der Kinder- und Menschenrechte verantwortlich sind;
         (d)         richten sie sich nach internationalen und nationalen Standards für Wirtschaft und Menschenrechte, um lokale Gemeinschaften, insbesondere Kinder, im Einklang mit den Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten vor nachteiligen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit zu schützen: Umsetzung des Rahmenwerks der Vereinten Nationen ̈Protect, Respect and Remedy ̈, das 2011 vom Menschenrechtsrat angenommen wurde. Die Abschnitte sind auch im Original in Fettdruck.
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